So sahen die an der Weserstraße gelegenen Brauerei-Gebäude aus, die der Herstellung und dem Versand des „Vlothoer Pilseners" dienten. Im Hintergrund befand sich ein Keller, der etwa 30 Meter tief in den Felsen hineingetrieben worden war und dem Bier eine gleichmäßige kühle Lagerung verschaffte. Foto: um 1950

 

 

 

Vlothoer Brauerei  -  Brandt / Volbracht

 

Die in Neubauten an der Weserstraße eingerichtete Brauerei der O. H. Brandt Söhne war mit Ablauf des Jahres 1854 soweit entwickelt, dass ein Jahr später der Bierausstoß erfolgen konnte. Wenige Jahre zuvor hatten die Brüder Brandt in der schon von ihnen bis dato seit über 50 Jahren betriebenen Zuckerfabrik eine Brauerei eingerichtet. Eine Mini-Brauerei. Ihr jährlicher Ausstoß kam kaum an 100 Hektoliter heran. Verständlich, dass man daher von einer „Brauerei für den Hausgebrauch" sprach.

 Die Mini-Brauerei gehörte bald der Vergangenheit an, nachdem im „modern gestalteten Brauerei-Großbetrieb" - so lauteten die geschäftlichen Empfehlungen - an der Weserstraße der Bierumsatz stetig zunahm, nicht zuletzt dank der Braukunst der Braumeister Carl Schmidt, später Moritz Wiese und Max Liebmann.

Im Jahre 1872 wurde der von Robert Volbracht käuflich erworbene Brauereibetrieb (1871), den er später seinen Söhnen überließ, weiter ausgebaut. Die Zahl der Brauer stieg auf vier, die der Arbeiter, Gespannführer und im Büro Beschäftigten auf einundzwanzig Personen. Sechs wuchtige Pferde (so genannte Belgier) im eigenen Stall wurden täglich angespannt, damit das ausschließlich in Holzfässern gefüllte Bier der Gastronomie buchstäblich in den Keller gerollt werden konnte. Infolge der teilweise weiten und zeitraubenden Wege zu den Bierabnehmern vergingen oft zwei, gar drei Tage, bis die schweren Brauereiwagen ihr Ziel erreicht hatten. Der gute Ruf und der Bekanntheitsgrad des Volbracht'schen Bieres brachten immer mehr Biertrinker auf die Beine, so dass letztlich beispielsweise der umfängliche Biertransport zwischen der Brauerei und ihren Niederlagen in Hessisch Oldendorf und Hameln sogar mittels eines von der Deutschen Reichsbahn angemieteten geschlossenen Waggons bewerkstelligt wurde. Auf dem schneeweiß gestrichenen Eisenbahnwagen stand in großen schräg angeordneten schwarzen Buchstaben das Markenzeichen „Brauerei Volbracht".

 

Nachstehender Vertrag, den die Gebrüder Brandt 1854 mit dem Braumeister Carl Schmidt abschlossen, beleuchtet wohl auch in etwa die wirtschafts- und arbeitspolitischen Verhältnisse Mitte des vorigen Jahrhunderts (Originaltext)

 

„Zwischen den Herren O. H. Brandt Söhne in Vlotho einerseits und dem Braumeister Carl Schmidt aus Bendorf andererseits wurde unter heutigem Datum nachstehender Vertrag verabredet und geschlossen:

 § 1) Carl Schmidt übernimmt die Braumeisterstelle in der von den Herren OH Brandt Söhne im Bau begriffenen Brauerei in Vlotho.

§ 2) Carl Schmidt verpflichtet sich, ein gutes, nach bayrischer Methode, den jetzigen Anforderungen entsprechendes Bier zu liefern, der Brauerei mit Fleiß vorzustehen, sich so zu betragen, wie es sich für einen Braumeister geziemt. Derselbe haftet für allen Schaden, der durch fehlerhaftes Brauen, schlechtes Bier oder irgendetwas durch seine Schuld entsteht, wofür er das Spundgeld [ein zusätzlicher Lohn, der sich nach der Zahl der ausgegebenen Faßverschlüsse oder Spunde richtete] als Caution stehen lassen muss, und sobald dieses nicht ausreicht, weiter verantwortlich bleibt.

§ 3) Carl Schmidt hat aus vier Scheffel gereinigter guter Gerste drei Ohm Lager- und dreieinhalb Ohm Schenkbier zu liefern (Ohm ist ein früher benutztes Flüssigkeitsmaß, das dem heute üblichen Hohlmaß von 75 Litern entspricht).

§ 4) Gerste und Hopfen müssen vor Abnahme in der Brauerei erst von Carl Schmidt für gut anerkannt sein

§ 5) Die Einstellung der Brauburschen überbleibt dem Braumeister und übernimmt er auch die Beköstigung derselben, ebenso Brauereiwäsche, für einen von den Herren O. H. Brandt Söhne und Carl Schmidt vereinbarten Preis.

§ 6) Braumeister Carl Schmidt darf sich nur mit dem Betriebe der Brauerei befassen und darf keinerlei andere Beschäftigung betreiben, auch keine Lehrlinge annehmen.

§ 7) Nachdem Carl Schmidt vorstehenden Paragraphen Genüge geleistet hat, zahlen die Herren O. H. Brandt Söhne demselben wie folgt:

 

a) jährlich 300 Taler [ein Taler im Gegenwert drei Reichsmark] fixen Gehalts in monatlichen Raten,

b) nach Jahresschluss, bei Abrechnung am 1. Oktober, wo die neue Sudzeit [sie begann mit der Bearbeitung der Gerste und des Hopfens] eintritt, für jede Ohm verkauftes und bezahltes Bier 30 Reichspfennige,

c) freie Wohnung, Brand und Licht,

d) Gladwasser und die Hufe [das sind die Rückstände der verarbeiteten Gerste und des Hopfens, die von den Bauern gern verfüttert wurden],

e) in den ersten beiden Sudjahren haben die Herren H. O Brandt die etwa nötigen Sätze [bedeutet Hefe] zu stellen.

 

Vorstehender Vertrag ist auf drei, sechs, neun nacheinander folgenden Jahren festgesetzt. Sollte jedoch wider Verhoffen eine Trennung nötig werden, so haben beide Teile das Recht, sechs Monate des dritten, sechsten, neunten Jahres zu kündigen.

 

Vlotho, den 6. August 1854. gez. O. H. Brandt Söhne – C. Schmidt."