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„Straßen-Ordnung für die Stadt Vlotho" 1837
Wer pöbelt, kommt ins Gefängnis
Gesetze, Paragraphen, Verordnungen
- wenn es um Regelungen und Reglementierungen geht, haben wir
Deutsche stets Kreativität bewiesen. Ein |
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dichtes
Dickicht, das Recht und Unrecht weist, lässt zuweilen selbst
diejenigen verzweifeln, die sich „von Berufs wegen" mit der
Juristerei auseinandersetzen. Doch - man höre und staune - die
Flut staubtrockener Gesetzestexte ist keine Erfindung moderner
Bürokratenköpfe. Das zeigt die „Straßen-Ordnung für die Stadt
Vlotho", die am 1. Juli des Jahres 1837 vom damaligen
Bürgermeister Philipp Heinrich Poelmahn unterzeichnet und
verabschiedet wurde.
Werfen
wir einen Blick hinein: |
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P. H. Poelmahn |
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Das 30-seitige Heftchen - wir
würden es heute pflichtbewusst der DIN-A-6-Norm zurechnen - ist
in fünf Abschnitte aufgeteilt. Da geht es bereits im ersten
Paragraphen um die „Reinlichkeit der Straßen und öffentlichen
Plätze". Eine Kostprobe:
„Jeder Eigenthümer eines Hauses
muß den, vor seinem Hause, Garten und Zubehörungen belegenen
Theil der Straße, bis zur Mitte derselben, und den Bürgersteig
vor seinem Hause, auch die darin befindlichen Gassen, stets rein
erhalten und wenigstens wöchentlich zweimal, Mittwochs und
Samstags Nachmittag von 2 bis 3 Uhr kehren lassen. An Feier- und
Jahrmarktstagen geschieht dies Reinigen am Abend vorher..."
Strenge Regelungen, doch es kommt
noch besser. . .
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Um nachbarliche Streitigkeiten im
Keim zu ersticken, wurde Paragraph 3 aufgesetzt:
„Das Gassenkehricht, oder die
Ausflüsse aus den Rinnen und Gossensteinen, darf, mit Ausnahme
des Wassers, kein Hausbewohner seinem Nachbarn zu kehren;
sondern er muß solches ohne Aufschub fortschaffen oder
ableiten."
Zum Lächeln verleitet eine
Regelung, die sich höchstwahrscheinlich aus den Erfahrungen
mittelalterlicher Verhältnisse ableitet und vor ungewollten
„Regenschauern" schützen sollte:
„Aus den Fenstern der Häuser
Flüssigkeiten zu schütten, Nachtgeschirre auszuleeren. Eis,
Schnee, Scherben u. s. w. vor die Hausthüre auf die Straße zu
werfen, ist verboten, und jeder Eigenthümer oder Hausbewohner
des Hauses, vor welchem sich Scherben und andere schädliche
Dinge, wodurch die Vorübergehenden sich beschädigen können oder
Unreinlichkeiten vorfinden, ist verbunden, solche ohne Aufschub
wegzuschaffen, in so fern der Thäter nicht bekannt ist und zur
Fortschaffung nicht sofort angehalten werden kann."
Und überhaupt, das „besudeln der
Straßen und öffentlichen Plätze mit groben Unrath darf nicht
geduldet werden." Die Eltern, so heißt es weiter, seien „in
dieser Hinsicht für ihre Kinder verantwortlich, wenn sie die
Aufsicht über dieselben vernachlässigt haben." |
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Vlotho war damals in hohem Maße
landwirtschaftlich geprägt, so erklären sich auch Paragraphen
wie „niemand darf seine Schweine, Gänse und Enten, auf der
Straße herumlaufen lassen" oder „Das Schlachten auf den Straßen
und Gassen ist gänzlich verboten". Und dass „krepiertes Vieh ...
nicht auf die Straße oder in den Bach geworfen werden" darf,
versteht sich - noch heute - von selbst.
Der zweite Abschnitt des
Gesetzeswerkes bezieht sich auf die „Wegsamkeit der Straßen" im
Weserstädtchen, das - gerade wenn man aus alten Zeiten parliert
- oft als „beschaulich" bewertet wird. Ganz so heil war die Welt
aber auch damals nicht, sicherlich aus „schlechter Erfahrung"
ward nachfolgender Paragraph geboren:
„Bauschutt, Baumaterialien,
Baurüstungen dürfen nie die Straße sperren, und müssen bald
möglichst, nach Anweisung der Polizeibehörde, fortgeschafft
werden." Sogar Verkehrsregelungen gab es einst: „Wo nur ein
Wagen fahren kann, da muß der Leere Wagen in schicklicher
Entfernung so lange warten, bis der Beladene vorüber ist." Aha -
auch im 19. Jahrhundert gab es schon |
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Straßen-Ordnung aus dem Jahr 1837
ca. 10x15 cm |
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„Gummiparagraphen", was um alles
in der Welt ist eine „schickliche Entfernung", 2, 3 oder zehn
Meter…? Noch einmal zu den sich begegnenden Fuhrwerken:
„Trifft ein solcher Fall zwei
beladene, oder zwei leere Wagen, so muß derjenige, welcher
zuerst den anderen gewahr wird stille halten."
Noch nicht genug der
Regelungswut: Vor allzu rauhen Sitten warnt der dritte Abschnitt
des Werkes - „Ruhe und Sittsamkeit auf den Straßen."
Wir zitieren:
„Pöbelhaftes Gezänk, Lärmen oder
gar Schlägereien auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
desgleichen muthwilliges Beunruhigen der Einwohner durch
Klopfen, Schellen, Fenster-Einwerfen, Klatschen mit Peitschen
und dergleichen, Schneeballwerfen auf öffentlichen Straßen und
Plätzen, so wie alles Ruhestörende und unsittliche Betragen in
der Nähe von Kirchen und an anderen Orten, wo gottesdiensliche
Handlungen vorgenommen werden, haben eine Strafe von 1-5 Rthlr.
oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe zur Folge. Wer hierbei der
Obrigkeit die gegen Widersetzlichkeit in Anspruch genommene
Hülfe versagt, hat die nämliche Strafe verwirkt."
Und wer
„mit Knochen
beladenen Wagen oder Gefäßen" durch Vlotho fährt, muß diese
Ladung so bedecken, daß sie „nicht sichtbar" ist.
„Mach doch nicht die
Pferde scheu", so heißt ein altes Sprichwort, das wir auch heute
noch gern in den Mund
nehmen. Es verweist auf den vierten Abschnitt der
„Straßen-Ordnung".
Hier findet sich folgender
Absatz:
„Spiegel dürfen bei Strafe von 1
Rthlr. weder unverhüllt über die Straße getragen werden, noch
dergestalt angebracht werden, daß sie von denselben abprallenden
Sonnenstrahlen, Pferde scheu machen."
Dieser vierte Abschnitt des
Heftes enthält darüber hinaus einen Hinweis auf die
Nachtwächter-Tätigkeit in Vlotho. Die „müssen darauf achten, daß
während der Nachtzeit keine Leitern auf der Straße stehen oder
liegen, und wenn sie solche antreffen, sofort für deren
Aufbewahrung sorgen“.
Der fünfte Abschnitt klärt die
Verantwortlichkeiten (Eltern, Vormünder, Dienstherrschaften,
Meister, Pflegebefohlene, Dienstboten, Lehrlinge - allesamt,
wenn sie die Aufsicht über die „genannten Personen versäumt"
haben) und besagt, dass diejenigen, die sich eine Strafe nicht
leisten können, ins Gefängnis wandern müssen. „ ...so werden sie
nach Maßgabe der vorkommenden Umstände mit Gefängnisstrafe Bach
dem Verhältnisse belegt, daß 5 Rthlr. Geldstrafe einer 8 tägigen
Gefängnisstrafe gleich geachtet wird."
Schlagen wir das kleine Büchlein
nun wieder zu - mit der Erkenntnis, dass auch vor über 100
Jahren schon alles geregelt war.
Und nicht nur das:
„Policeyverordnungen" gab es
schon vor über 400 Jahren. Gesetze und ihre Paragraphen sind
eben eine „menschliche" Konstante.
So war es Damals, 1837...
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