Da es 1837 noch keine Fotoaufnahmen von der Vlothoer Innenstadt gab, habe ich auf zwei jüngere Postkarten zurückgegriffen.

Dieses und das Bild am Seitenende stammen erst aus den Jahren um 1910/20, doch sie geben  das Straßenleben und den Verkehr in den 1830er Jahren gut wieder.

 

 

Dieses Bild zeigt die Lange Straße zwischen dem heutigen Sommerfelder Platz und der Klosterstraße. Linksseitig die Häuser „In der Grund“, die alle zwischen 1954 und 1956 abgerissen wurden.

Zum Straßenbild:

Ruhe prägte das damalige Straßenbild. Doch ganz so still war es auch nicht, denn die Straßen-Ordnung aus dem Jahr 1837 sagt etwas anderes aus. Auf dem Bürgersteig sind die Wasserabflussrinnen der einzelnen Häuser gut zu erkennen, um die es zu Ärger kommen konnte, denn das Abwasser der Häuser floss auf die Fahrbahn der Langen Straße.  Mehr dazu im Bericht.

Aufnahme: um 1915.

 

 

 

„Straßen-Ordnung für die Stadt Vlotho" 1837

 

Wer pöbelt, kommt ins Gefängnis

 

Gesetze, Paragraphen, Verordnungen - wenn es um Regelungen und Reglementierungen geht, haben wir Deutsche stets Kreativität bewiesen. Ein

 

dichtes Dickicht, das Recht und Unrecht weist, lässt zuweilen selbst diejenigen verzweifeln, die sich „von Berufs wegen" mit der Juristerei auseinandersetzen. Doch - man höre und staune - die Flut staubtrockener Gesetzestexte ist keine Erfindung moderner Bürokratenköpfe. Das zeigt die „Straßen-Ordnung für die Stadt Vlotho", die am 1. Juli des Jahres 1837 vom damaligen Bürgermeister Philipp Heinrich Poelmahn unterzeichnet und verabschiedet wurde.

Werfen wir einen Blick hinein:

P. H. Poelmahn

Das 30-seitige Heftchen - wir würden es heute pflichtbewusst der DIN-A-6-Norm zurechnen - ist in fünf Abschnitte aufgeteilt. Da geht es bereits im ersten Paragraphen um die „Reinlichkeit der Straßen und öffentlichen Plätze". Eine Kostprobe:

„Jeder Eigenthümer eines Hauses muß den, vor seinem Hause, Garten und Zubehörungen belegenen Theil der Straße, bis zur Mitte derselben, und den Bürgersteig vor seinem Hause, auch die darin befindlichen Gassen, stets rein erhalten und wenigstens wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags Nachmittag von 2 bis 3 Uhr kehren lassen. An Feier- und Jahrmarktstagen geschieht dies Reinigen am Abend vorher..."

Strenge Regelungen, doch es kommt noch besser. . .

 

Um nachbarliche Streitigkeiten im Keim zu ersticken, wurde Paragraph 3 aufgesetzt:

„Das Gassenkehricht, oder die Ausflüsse aus den Rinnen und Gossensteinen, darf, mit Ausnahme des Wassers, kein Hausbewohner seinem Nachbarn zu kehren; sondern er muß solches ohne Aufschub fortschaffen oder ableiten."

 

Zum Lächeln verleitet eine Regelung, die sich höchstwahrscheinlich aus den Erfahrungen mittelalterlicher Verhältnisse ableitet und vor ungewollten „Regenschauern" schützen sollte:

„Aus den Fenstern der Häuser Flüssigkeiten zu schütten, Nachtgeschirre auszuleeren. Eis, Schnee, Scherben u. s. w. vor die Hausthüre auf die Straße zu werfen, ist verboten, und jeder Eigenthümer oder Hausbewohner des Hauses, vor welchem sich Scherben und andere schädliche Dinge, wodurch die Vorübergehenden sich beschädigen können oder Unreinlichkeiten vorfinden, ist verbunden, solche ohne Aufschub wegzuschaffen, in so fern der Thäter nicht bekannt ist und zur Fortschaffung nicht sofort angehalten werden kann."

Und überhaupt, das „besudeln der Straßen und öffentlichen Plätze mit groben Unrath darf nicht geduldet werden." Die Eltern, so heißt es weiter, seien „in dieser Hinsicht für ihre Kinder verantwortlich, wenn sie die Aufsicht über dieselben vernachlässigt haben."

 

Vlotho war damals in hohem Maße landwirtschaftlich geprägt, so erklären sich auch Paragraphen wie „niemand darf seine Schweine, Gänse und Enten, auf der Straße herumlaufen lassen" oder „Das Schlachten auf den Straßen und Gassen ist gänzlich verboten". Und dass „krepiertes Vieh ... nicht auf die Straße oder in den Bach geworfen werden" darf, versteht sich - noch heute - von selbst.

Der zweite Abschnitt des Gesetzeswerkes bezieht sich auf die „Wegsamkeit der Straßen" im Weserstädtchen, das - gerade wenn man aus alten Zeiten parliert - oft als „beschaulich" bewertet wird. Ganz so heil war die Welt aber auch damals nicht, sicherlich aus „schlechter Erfahrung" ward nachfolgender Paragraph geboren:

„Bauschutt, Baumaterialien, Baurüstungen dürfen nie die Straße sperren, und müssen bald möglichst, nach Anweisung der Polizeibehörde, fortgeschafft werden." Sogar Verkehrsregelungen gab es einst: „Wo nur ein Wagen fahren kann, da muß der Leere Wagen in schicklicher Entfernung so lange warten, bis der Beladene vorüber ist." Aha - auch im 19. Jahrhundert gab es schon

 

Straßen-Ordnung aus dem Jahr 1837

ca. 10x15 cm

„Gummiparagraphen", was um alles in der Welt ist eine „schickliche Entfernung", 2, 3 oder zehn Meter…? Noch einmal zu den sich begegnenden Fuhrwerken:

„Trifft ein solcher Fall zwei beladene, oder zwei leere Wagen, so muß derjenige, welcher zuerst den anderen gewahr wird stille halten."

 

Noch nicht genug der Regelungswut: Vor allzu rauhen Sitten warnt der dritte Abschnitt des Werkes - „Ruhe und Sittsamkeit auf den Straßen."

Wir zitieren:

„Pöbelhaftes Gezänk, Lärmen oder gar Schlägereien auf öffentlichen Straßen und Plätzen, desgleichen muthwilliges Beunruhigen der Einwohner durch Klopfen, Schellen, Fenster-Einwerfen, Klatschen mit Peitschen und dergleichen, Schneeballwerfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, so wie alles Ruhestörende und unsittliche Betragen in der Nähe von Kirchen und an anderen Orten, wo gottesdiensliche Handlungen vorgenommen werden, haben eine Strafe von 1-5 Rthlr. oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe zur Folge. Wer hierbei der Obrigkeit die gegen Widersetzlichkeit in Anspruch genommene Hülfe versagt, hat die nämliche Strafe verwirkt."

Und wer

„mit Knochen beladenen Wagen oder Gefäßen" durch Vlotho fährt, muß diese Ladung so bedecken, daß sie „nicht sichtbar" ist.

„Mach doch nicht die Pferde scheu", so heißt ein altes Sprichwort, das wir auch heute noch gern in den Mund nehmen. Es verweist auf den vierten Abschnitt der „Straßen-Ordnung".

Hier findet sich folgender Absatz:

„Spiegel dürfen bei Strafe von 1 Rthlr. weder unverhüllt über die Straße getragen werden, noch dergestalt angebracht werden, daß sie von denselben abprallenden Sonnenstrahlen, Pferde scheu machen."

 

Dieser vierte Abschnitt des Heftes enthält darüber hinaus einen Hinweis auf die Nachtwächter-Tätigkeit in Vlotho. Die „müssen darauf achten, daß während der Nachtzeit keine Leitern auf der Straße stehen oder liegen, und wenn sie solche antreffen, sofort für deren Aufbewahrung sorgen“.

 

Der fünfte Abschnitt klärt die Verantwortlichkeiten (Eltern, Vormünder, Dienstherrschaften, Meister, Pflegebefohlene, Dienstboten, Lehrlinge - allesamt, wenn sie die Aufsicht über die „genannten Personen versäumt" haben) und besagt, dass diejenigen, die sich eine Strafe nicht leisten können, ins Gefängnis wandern müssen. „ ...so werden sie nach Maßgabe der vorkommenden Umstände mit Gefängnisstrafe Bach dem Verhältnisse belegt, daß 5 Rthlr. Geldstrafe einer 8 tägigen Gefängnisstrafe gleich geachtet wird."

Schlagen wir das kleine Büchlein nun wieder zu - mit der Erkenntnis, dass auch vor über 100 Jahren schon alles geregelt war.

Und nicht nur das:

„Policeyverordnungen" gab es schon vor über 400 Jahren. Gesetze und ihre Paragraphen sind eben eine „menschliche" Konstante.

 

So war es Damals, 1837...

 

 

 

 

Statt Auspuffgase war es der Geruch der  „Pferdeäpfel“, der den Vlothoern Bürgern hin und wieder zu Nase stieg. Friedlich tobende Kinder zeigen, dass alle Straßen in der damaligen Zeit in Vlotho „Spielstraßen“ waren.

Zum Straßenbild:

Die Lange Straße, etwa ab Garzweg bis zum Brink. Die ersten vier Häuser linksseitig stehen heute leer. Danach folgt (heute 2010) der Backshop „Tante Serap & Onkel Walter“. Das zweite Haus auf der rechten Seite zeigt das damalige Hotel Großkord.

Aufnahme: um 1905.